Die professio fidei (lateinisch für Glaubensbekenntnis) und der Treueid (lateinisch iusiurandum fidelitatis) sind Bekenntnisse zu zentralen Inhalten der katholischen Lehre und Disziplin, die beispielsweise Kandidaten für ein geistliches Amt ablegen müssen, um ihre Treue zum kirchlichen Glauben zu versprechen. Die Ausgestaltung änderte sich im Laufe der Zeit.
Geschichtliche Entwicklung
Das Konzil von Trient förderte im Zuge der Gegenreformation die kirchliche Disziplin und legte fest, dass vor der Priesterweihe und vor Übertragung einer Pfarrstelle oder eines neuen geistlichen Amtes ein Glaubensbekenntnis und eine Verpflichtung zur Treue gegenüber dem kirchlichen Lehramt abgelegt werden musste, die sog. Professio fidei Tridentinae (eingeführt durch die Bulle Iniunctum nobis), welches das Nicäno-Konstantinopolitanum enthält, sowie einige katholische Lehren, die von der Reformation abgelehnt wurden. Im Laufe der Zeit wuchs der Inhalt dieser Versprechen beträchtlich an bis hin zum Antimodernisteneid (ab 1910), der die Ablehnung verschiedener philosophischer Strömungen beinhaltete. 1969 führte Paul VI. das Credo des Gottesvolkes (sollemnis professio fidei) ein.
Gegenwärtige Lage
Die gegenwärtig gültigen Vorschriften zur professio fidei setzte Johannes Paul II. mit der Apostolischen Konstitution Ad tuendam fidem in Kraft. can. 833 CIC regelt, wer vor welcher Autorität zur Ablegung der Professio fidei verpflichtet ist, unter anderem Kandidaten für die Diakonweihe und Theologieprofessoren. Der vorgeschriebene Wortlaut umfasst das das Nicaeno-Konstantinopolitanische Glaubensbekenntnis und drei abgestufte Zusätze. Der erste Absatz bezieht sich auf die Glaubenswahrheiten, die vom Lehramt als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt werden (de fide credenda), der zweite auf die Glaubens- oder Sittenlehren, die vom Lehramt als endgültig zu halten vorgelegt werden (de fide tenenda). Diese Wahrheiten können in einem definitorischen Akt vom Papst „ex cathedra“ oder von einem Ökumenischen Konzil feierlich definiert oder in einem nicht definitorischen Akt vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der in der Welt verstreuten und in Einheit mit dem Nachfolger Petri stehenden Bischöfe vorgelegt werden. Der dritte Absatz bezieht sich auf Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden; hier wird „religiöser Gehorsam des Willens und des Verstandes“ verlangt.
Nach can. 380 CIC müssen Kandidaten für die Bischofsweihe zusätzlich den Treueid ablegen. 1989 veröffentlichte die Kongregation für die Glaubenslehre ein Dokument, wonach die meisten, die die professio fidei ablegen, ebenfalls den Treueid abzulegen haben.
Aktueller Wortlaut
Professio fidei
Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat am 14. März 2000 beschlossen, auf eine eigene Übersetzung von Professio fidei und Iusiurandum fidelitatis zu verzichten und künftig in den deutschen Diözesen die von Rom vorgegebenen Texte zu verwenden. Die im Folgenden abgedruckten deutschen Übersetzungen können somit in Deutschland künftig anstelle der lateinischen Texte verwendet werden.
Treueid
Die in can. 833, nn. 5–8 CIC genannten Personen müssen darüber hinaus folgenden Treueid ablegen:
Für Ordensangehörige gilt eine leicht abgewandelte Fassung, die den Gehorsam gegenüber der Ordensleitung aufgreift.
Primärquellen
- Kongregation für die Glaubenslehre: Professio fidei – Glaubensbekenntnis und Treueid. In: AAS 81 [1989] 104–106 (online).
- Johannes Paul II.: Ad tuendam fidem vom 18. Mai 1998. AAS 90 [1998] 457-461 (online).
- Kongregation für die Glaubenslehre: Lehrmäßiger Kommentar Inde ab ipsis zur Schlussformel der Profession fidei vom 29. Juni 1998, AAS 90 [1998] 544-551 (online).
Sekundärliteratur
- Jan Vries: Professio fidei. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 8. Herder, Freiburg im Breisgau 1999, Sp. 614 f.
Einzelnachweise




